FLUGSCHULE / AUSBILDUNG

Flugschule DE.SH.DTO.002

Schnupperflug im Wasserflugzeug


Dauer ca. zwei Stunden, eine Stunde theoretische Einweisung, gefolgt von einer Blockstunde Wasserflug. Pauschalangebot mit unserer Lake Buccaneer LA-4-200 ohne  Landlandung. 


Natürlich auch als Geschenkgutschein erhältlich.

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Preis Schnupperflug

Wasserflugberechtigung SEP(SEA)


Voraussetzung ist eine von den aufgelisteten Lizenzen.

LAPL(A), PPL (A), CPL(A), ATPL(A)

Sportboot-Führerschein ist keine Voraussetzung, aber hilfreich.

Dauer ca. 4 - 5 Tage (je nach Wetter) einschließlich Prüfungsflug.

Pauschalangebot mit unserer Lake Buccaneer LA-4-200 Theoretische Unterweisung, 8 Flugblockstunden mit Lehrer wenn Sie eine Klassenberechtigung SEP(A) haben sonst sind es 10 Flugblockstunden und abschließendem Prüfungsflug mit einem Prüfer.


Als Geschenkgutschein bitte unter info@nautic-wings.de bestellen.

Preis Wasserflugberechtigung

Ausbildungsunterlagen

  • FCL.140.A LAPL(A) — Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung

    FCL.140.A LAPL(A) — Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung

    a) Inhaber einer LAPL(A) dürfen die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte nur

    ausüben, wenn sie in den letzten 2 Jahren als Flugzeug- oder TMG-Piloten

    eine der folgenden Bedingungen erfüllt haben:

    1. Sie haben mindestens 12 Flugstunden als PIC, mit Fluglehrer oder

    allein unter Aufsicht eines Lehrberechtigten absolviert, einschließlich: 

    — 12 Starts und Landungen,

    — Auffrischungsschulung von mindestens 1 Stunde Gesamtflugzeit mit

    einem Lehrberechtigten;

    2. sie haben eine LAPL(A) Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer abgelegt. Das Programm der Befähigungsüberprüfung basiert auf der praktischen Prüfung für LAPL(A).

    b) Haben Inhaber einer LAPL(A) sowohl die Rechte für SEP(land) als auch

    SEP(sea) inne, genügen sie möglicherweise auch den Anforderungen von

    Punkt (a)(1) in beiden Klassen oder einer Kombination beider Klassen, die

    für beide Rechte gelten. Hierzu müssen in jeder Klasse mindestens 1 Stunde

    der vorgeschriebenen Flugzeit und mindestens 6 der erforderlichen 12 Starts

    und Landungen in jeder Klasse absolviert werden.

    02011R1178 — DE — 08.09.2021

  • FCL.725 Bestimmungen für die Erteilung von Klassen- und Musterberechtigungen

    FCL.725 Bestimmungen für die Erteilung von Klassen- und Musterberechtigungen

    a) Ausbildungslehrgang. Bewerber um eine Klassen- oder Musterberechtigung

    müssen einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO absolvieren. Bewerber um

    eine Klassenberechtigung für nicht als Hochleistungsflugzeuge eingestufte

    einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk, eine Klassenberechtigung für

    TMG oder eine Musterberechtigung für einmotorige Hubschrauber nach Anhang VIII (Teil-DTO) Punkt DTO.GEN.110(a)(2)(c) können den Ausbildungslehrgang bei einer DTO absolvieren. Die Ausbildung für die Musterberechtigung muss die obligatorischen Ausbildungselemente für das entsprechende Muster wie in den gemäß Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU)

    b) Prüfung der theoretischen Kenntnisse. Der Bewerber um eine Klassen- oder

    Musterberechtigung muss eine von der ATO durchgeführte Prüfung der theoretischen Kenntnisse zum Nachweis des Stands der theoretischen Kenntnisse

    ablegen, die für den sicheren Betrieb der betreffenden Luftfahrzeugklasse

    bzw. des betreffenden Luftfahrzeugmusters erforderlich sind.

    (1) Bei Luftfahrzeugen mit mehreren Piloten erfolgt die Prüfung der theoretischen Kenntnisse schriftlich und umfasst mindestens 100 Multiple-ChoiceFragen, die alle Hauptsachgebiete des Lehrplans angemessen abdecken.

    (2) Bei mehrmotorigen Luftfahrzeugen mit einem Piloten erfolgt die Prüfung

    der theoretischen Kenntnisse schriftlich, und die Zahl der Multiple-ChoiceFragen richtet sich nach der Komplexität des Luftfahrzeugs.

    (3) Bei einmotorigen Luftfahrzeugen wird die Prüfung der theoretischen

    Kenntnisse mündlich vom Prüfer während der praktischen Prüfung

    durchgeführt, um festzustellen, ob ein zufrieden stellender Kenntnisstand

    erreicht wurde.

    (4) Bei Flugzeugen mit einem Piloten, die als Hochleistungsflugzeuge eingestuft sind, erfolgt die Prüfung schriftlich und umfasst mindestens 100

    Multiple-Choice-Fragen, die alle Sachgebiete des Lehrplans angemessen

    abdecken.

    (5) Bei einmotorigen Flugzeugen mit einem Piloten und mehrmotorigen

    Flugzeugen mit einem Piloten (Wasserflugzeuge) erfolgt die Prüfung

    schriftlich und muss mindestens 30 Multiple-Choice-Fragen umfassen.

    c) Praktische Prüfung. Der Bewerber um eine Klassen- oder Musterberechtigung muss eine praktische Prüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils zum Nachweis der praktischen Fertigkeiten ablegen, die für den sicheren Betrieb der

    betreffenden Luftfahrzeugklasse bzw. des betreffenden Luftfahrzeugmusters

    erforderlich sind.

    Der Bewerber muss die praktische Prüfung innerhalb eines Zeitraums von 6

    Monaten nach Beginn des Klassen- bzw. Musterberechtigungslehrgangs und

    innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten vor dem Antrag auf Erteilung der

    Klassen- oder Musterberechtigung ablegen.

    d) Bei Bewerbern, die bereits eine Musterberechtigung für das Führen eines

    Luftfahrzeugmusters entweder mit einem Piloten oder mit mehreren Piloten

    besitzen, gelten die theoretischen Anforderungen als bereits erfüllt, wenn sie

    einen Antrag auf Hinzufügung des Rechts für die jeweils andere Betriebsform auf demselben Luftfahrzeugmuster stellen. Diese Bewerber haben für

    die andere Betriebsform bei einer ATO oder einem AOC-Inhaber, der speziell für eine solche Ausbildung über eine Zulassung der zuständigen Behörde verfügt, eine zusätzliche Flugausbildung zu absolvieren. Die Betriebsform wird in die Lizenz eingetragen.

    e) Ungeachtet der vorstehenden Absätze sind Piloten, die Inhaber einer gemäß

    FCL.820 erteilten Testflugberechtigung sind und die an Entwicklungs-, Zertifizierungs- oder Fertigungstestflügen für ein Luftfahrzeugmuster mitgewirkt

    und entweder 50 Stunden gesamte Flugzeit oder 10 Stunden Flugzeit als PIC

    bei technischen Prüfflügen in diesem Baumuster absolviert haben, berechtigt,

    einen Antrag auf Erteilung der betreffenden Musterberechtigung zu stellen,

    sofern sie die Erfahrungsanforderungen und die Voraussetzungen für die

    Erteilung dieser Musterberechtigung, wie in diesem Abschnitt festgelegt,

    für die betreffende Luftfahrzeugkategorie erfüllen.

    f) Antragstellern für den Erwerb einer Klassenberechtigung für TMG, die auch

    Inhaber einer SPL nach Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission sind, die auch Rechte zum Führen

    von TMG umfasst, wird dies in Bezug auf die Anforderungen in den Punkten

    (a), (b) und (c) vollständig angerechnet.

    02011R1178 — DE — 08.09.2021

  • FCL.740.A Verlängerung von Klassen- und Musterberechtigungen — Flugzeuge

    FCL.740.A Verlängerung von Klassen- und Musterberechtigungen — Flugzeuge

    a) Verlängerung von Musterberechtigungen und Klassenberechtigungen für

    mehrmotorige Flugzeuge. Für die Verlängerung von Musterberechtigungen

    und Klassenberechtigungen für mehrmotorige Flugzeuge muss der Bewerber:

    (1) innerhalb der dem Ablaufdatum der Berechtigung unmittelbar vorangegangenen drei Monate eine Befähigungsüberprüfung nach Anlage 9

    oder eine praktische EBT-Beurteilung nach Anlage 10 in der entsprechenden Flugzeugklasse oder dem entsprechenden Flugzeugmuster oder in

    einem FSTD, dass diese Klasse oder dieses Muster nachbildet, bestanden

    haben und

    (2) während des Gültigkeitszeitraums der Berechtigung mindestens Folgendes absolvieren:

    i) 10 Streckenabschnitte als Pilot der betreffenden Flugzeugklasse oder

    des betreffenden Flugzeugmusters oder

    ii) 1 Streckenabschnitt als Pilot der betreffenden Flugzeugklasse oder des

    betreffenden Flugzeugmusters oder FFS, der mit einem Prüfer geflogen wird. Dieser Streckenabschnitt kann während der Befähigungsüberprüfung geflogen werden.

    (3) Einem Piloten, der für einen gemäß den entsprechenden Flugbetriebsanforderungen zugelassenen gewerblichen Luftverkehrsbetreiber arbeitet

    und der die Befähigungsüberprüfung des Luftfahrtunternehmers in Verbindung mit der Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung der Klassen- oder Musterberechtigung absolviert hat, wird die Anforderung gemäß Absatz 2 erlassen.

    (4) Die Verlängerung einer BIR oder IR(A) kann, falls vorhanden, mit einer

    Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung einer Klassen- oder Musterberechtigung kombiniert werden.

    b) Verlängerung von Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten.

    (1) Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk

    und TMG-Klassenberechtigungen. Für die Verlängerung von Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einem

    Piloten und TMG-Klassenberechtigungen muss der Antragsteller

    i) innerhalb von 3 Monaten vor dem Ablaufdatum der Berechtigung eine

    Befähigungsüberprüfung in der betreffenden Klasse gemäß Anlage 9

    dieses Teils bei einem Prüfer absolvieren oder

    ii) innerhalb von 12 Monaten vor dem Ablaufdatum der Berechtigung 12

    Flugstunden in der betreffenden Klasse absolvieren, die Folgendes

    umfassen:

    — 6 Stunden als PIC,

    — 12 Starts und 12 Landungen sowie

    — Auffrischungsschulung von mindestens 1 Stunde Gesamtflugzeit

    mit einem Fluglehrer (FI) oder einem Lehrberechtigten für Klassenberechtigungen (CRI). Bewerbern wird diese Auffrischungsschulung erlassen, wenn sie eine Befähigungsüberprüfung für

    eine Klassen- oder Musterberechtigung, eine praktische Prüfung

    oder eine Kompetenzbeurteilung in einer anderen Flugzeugklasse

    oder einem anderen Flugzeugmuster absolviert haben.

    (2) Wenn Bewerber Inhaber sowohl einer Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbenmotor als auch einer TMG-Berechtigung

    sind, können sie die Anforderungen von Absatz 1 in einer der beiden

    Klassen oder einer Kombination von beiden erfüllen und eine Verlängerung für beide Berechtigungen erhalten.

    (3) Einmotorige Turboprop-Flugzeuge mit einem Piloten. Für die Verlängerung von Klassenberechtigungen für einmotorige PTL-Flugzeuge müssen

    Bewerber innerhalb der letzten 3 Monate vor dem Ablaufdatum der Berechtigung eine Befähigungsüberprüfung auf der betreffenden Klasse gemäß Anhang 9 dieses Teils bei einem Prüfer ablegen.

    (4) Wenn Bewerber Inhaber sowohl einer Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbenmotor als auch einer Klassenberechtigung

    für einmotorige Wasserflugzeuge mit Kolbenmotor sind, können sie die

    Anforderungen von Absatz 1 Ziffer ii in einer der beiden Klassen oder

    einer Kombination von beiden erfüllen und die Einhaltung dieser Anforderungen für beide Berechtigungen erreichen. Mindestens 1 Stunde der

    vorgeschriebenen PIC-Zeit und 6 der vorgeschriebenen 12 Starts und

    Landungen müssen in jeder Klasse absolviert werden.

    (5) Die Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung einer Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten kann mit der Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung einer BIR nach Punkt

    FCL.835(g)(8) kombiniert werden.

    c) Bewerber, die eine Befähigungsüberprüfung nicht in allen Teilen vor dem

    Ablaufdatum einer Klassen- oder Musterberechtigung bestehen, dürfen die

    mit dieser Berechtigung verbundenen Rechte erst ausüben, wenn sie die

    Befähigungsüberprüfung bestanden haben.

    02011R1178 — DE — 08.09.2021

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